November 29, 2015 Kommentare deaktiviert für Reiserecht: Was tun bei Reisemängeln? Urlaubstipps & Tricks

Reiserecht: Was tun bei Reisemängeln?

Verdreckte Badezimmer, ungenießbares Essen, verschmutzte Pools, laute Nachbarn: Urlaubszeit ist die schönste Zeit des Jahres, und trotzdem lässt Ärger nicht selten auf sich warten. Bei rund 30 Millionen Pauschalreisen, die jährlich hierzulande verkauft werden, ist auch die Zahl der unzufriedenen Reisenden entsprechend hoch. Tatsächlich sind Reisemängel der häufigste Streitpunkt nach der Rückkehr aus dem Urlaub. Um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, gilt es, das gültige Reiserecht zu berücksichtigen.

Doch ganz von vorne: Bloße Unannehmlichkeiten wie die Wartezeit bis zur Zimmerzuweisung im Hotel, landesübliche Gegebenheiten wie Insekten in tropischen Ländern oder ein „allgemeines Lebensrisko“ stellen keinen Reisemangel dar. Auch die mangelhafte Versorgung mit Handtüchern, Strandverschmutzung oder Flugverspätungen bis vier Stunden sind kein Grund für eine Rückzahlung oder Kostenminderung. Weichen die Reiseleistungen des Veranstalters jedoch von den Vereinbarungen im Reisevertrag laut Prospektbeschreibung und Reisebestätigung ab, so ist laut Gesetz ein Reisemangel gegeben. Dazu zählen zum Beispiel beschädigtes Reisegepäck, verschmutzte Bettwäsche, Hotelabwasser am Hotelstrand oder auch, wenn statt eines gebuchten Doppelzimmers nur zwei Einzelzimmer zur Verfügung stehen.

Vor Ort: Das darf bei der Mängelanzeige nicht fehlen

Ist dies der Fall, so ist noch am Urlaubsort der Gang zur Reiseleitung zwingend notwendig. Das deutsche Reiserecht besagt, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort gerügt und Abhilfe verlangt werden muss. Wird die Reiseleitung während der Reise nicht mit dem Mangel konfrontiert, sind spätere Ansprüche ausgeschlossen. Das Mängelprotokoll muss von der Reiseleitung unterschrieben werden – es dient später als Beweis der rechtzeitigen Reklamation. In die Mängelanzeige gehören neben den Kontaktdaten der Reisenden die vereinbarte Leistung gemäß Reisevertrag, die Auflistung der Mängel der tatsächlich am Urlaubsort angebotenen Leistung, eine Frist für die Beseitigung der Mängel, eine Bestätigung, dass die Beweismittel vor Ort der Reiseleitung gezeigt wurden sowie natürlich die Unterschrift der Reisenden, der Reiseleitung und der Zeugen.

Nach der Rückkehr: So beschwere ich mich beim Reiseveranstalter

Spätestens einen Monat nach Rückkehr aus dem Urlaub muss die schriftliche Beschwerde inklusive ausdrücklicher Forderung nach einer Reisepreisminderung und detaillierter Mängelliste an den Reiseveranstalter gerichtet werden. Neben der rechtzeitigen Reklamation vor Ort muss der Reisende auch die Dauer, Art und Intensität des Reisemangels beweisen. Dazu können Fotos, Videos, schriftliche Zeugenaussagen inklusive der Zeugenadressen und das von der Reiseleitung unterzeichnete Mängelprotokoll dienen. Die Reklamation sollte schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein erfolgen, um im Zweifelsfall später auch beweisen zu können, dass der Reiseveranstalter die Reklamation erhalten hat. Da der Anspruch nach zwei Jahren verjährt, muss der Reisende nachhaken und notfalls Klage erheben, sollte keine Reaktion auf das Schreiben erfolgen. Ferner sollte im Schreiben klar formuliert werden, dass der Reisende eine Rückerstattung fordert. Diese Forderung muss nicht beziffert oder rechtlich begründet werden – eine Formulierung wie „wir fordern eine angemessene Rückzahlung vom Reisepreis“ genügt.

Diese Rechte hat der Reisende

Liegt ein Reisemangel vor, so kann der Reisende nicht nur innerhalb einer angemessenen Frist vor Ort Abhilfe bei der Reiseleitung verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder das Problem ignoriert, darf der Reisende selbst für Abhilfe sorgen und vom Veranstalter den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Außerdem darf er verlangen, dass der Reisepreis für die Zeit, in der der Mangel bestand, herabgesetzt wird. Beeinträchtigt der Mangel die Reise in erheblichem Maße, so kann der Reisende von der Reise zurücktreten und den Vertrag kündigen. Für eingetretene Schäden kann der Reisende vom Veranstalter Schadensersatz verlangen – der Veranstalter ist immer dann in der Pflicht, wenn er den Mangel verschuldet hat.

Entscheidende Frage: Die Höhe der Reisepreisminderung

Eine Pauschalantwort, wie viel der Reisende an Geld zurückbekommt, gibt es nicht. Die Höhe der Reisepreisminderung ist abhängig vom konkreten Einzelfall. Der ADAC beispielsweise liefert mit der Reisepreisminderungstabelle einen guten Anhaltspunkt für die Berechnung – und ob die Erlebnisse auf der letzten Reise überhaupt als Reisemangel eingestuft werden können.