Juni 9, 2015 Kommentare deaktiviert für Urlaub trotz Hochwasser: Das sollten Sie beachten Urlaubstipps & Tricks

Urlaub trotz Hochwasser: Das sollten Sie beachten

Die letzte Hochwasserkatastrophe in Deutschland gab es im Jahr 2013. Große Teile Deutschlands waren betroffen; viele Städte hatte es schwer erwischt. Das Hochwasser hat mit aller Macht zugeschlagen. Keller wurden geflutet, Staudämme brachen und ganze Stadtteile standen unter Wasser. Für die Betroffenen es eine Katastrophe, für die anderen Bundesbürger ein großer Schock. Aber wie sieht es aus, wenn Urlaub in einer Region geplant wurde, die plötzlich überflutet wird? Kann die Reise überhaupt noch angetreten werden und falls nein, wer haftet für den Schaden?

Sind Gäste auch bei Hochwasser willkommen?

Grundsätzlich muss hier differenziert werden. Ist zwar die Region betroffen, nicht aber der Urlaubsort direkt, so sind Urlauber herzlich willkommen. Immerhin stellen diese Einnahmen für den Tourismus dar. Ob der Erholungsbedürftige in einem solchen Gebiet trotzdem noch Urlaub machen möchte, muss natürlich jeder für sich selbst entscheiden.
Wer bei der Stadt oder im Hotel nachfragt, der wird nach Möglichkeit immer eine positive Rückmeldung bekommen. Selten ist eine ganze Urlaubsregion betroffen. Wurde das Hotel vom Hochwasser verschont, so werden in der Regel die Attraktionen aufgeführt, welche noch immer wahrgenommen werden können.

Sind Urlaubsziele häufig vom Hochwasser betroffen?

Diese Frage muss leider bejaht werden. Viele Urlauber genießen den Ausblick auf einen Fluss. Hotels befinden sich daher oft in günstiger Lage zum Wasser. Diese erweist sich jedoch dann als ungünstig, wenn das Hochwasser kommt. Der Urlaub fällt in diesem Fall nicht nur sprichwörtlich ins Wasser. Wo die Ziele erreicht werden können, wird aber von der Politik und auch vom Tourismus darum gebeten, die Reise wahrzunehmen. Denn die Regionen können jede Einnahmequelle gebrauchen.

Kann eine Reise wegen Hochwasser storniert werden?

Bei höherer Gewalt braucht die Reise nicht angetreten zu werden. Regnet es so viel, dass Katastrophenalarm ausgerufen wird und die reservierte Unterkunft nicht zu Wohnzwecken zur Verfügung steht, so braucht der Urlaub auch nicht angetreten zu werden. In diesem Fall werden auch keine Gebühren für die Stornierung fällig. Das Hotel oder die Urlaubsregion kann in diesem Fall die gebuchte Leistung nicht erbringen. Urlauber könnten jetzt auf den Gedanken kommen, das Reiseziel auf Schadensersatz zu verklagen. Aber auch hier besteht wegen höherer Gewalt keine Aussicht auf Erfolg, denn das Hotel wird nicht absichtlich geflutet.

Es kann bei der An- und Abreise Probleme geben. Umwege wegen überfluteter Gebiete oder eine schlechtere Verkehrsanbindung sind jedoch in Kauf zu nehmen. Hierbei handelt es sich um keinen Grund, der den Urlauber berechtigt, seine Reise nicht anzutreten. Gleiches gilt für den Fall, dass bestimmte Aktivitäten nicht durchgeführt werden können. Ist der Radweg entlang des Flusses nicht befahrbar und sind auch keine Bootsausflüge möglich, so ist dies trotzdem kein Grund, nicht zu verreisen. Wird der Urlaub mit dieser Begründung verweigert, so kann der Betreiber der Urlaubsdestination Ansprüche zur Entschädigung stellen.
Pauschalreisen bilden eine Ausnahme. Ist die Region in einem Maße überflutet, die keine Erholung erlaubt, so kann eine Stornierung angetreten werden. Die Kosten für die Buchung müssen in diesem Fall zurückerstattet werden. Wurden schon Leistungen erbracht, so kann dieser Betrag vom Veranstalter einbehalten werden. Sollte wegen Hochwassers die Heimreise früher angetreten werden müssen, so werden die Kosten zwischen Urlauber und Veranstalter geteilt.