{"id":1329,"date":"2015-11-29T10:50:52","date_gmt":"2015-11-29T10:50:52","guid":{"rendered":"http:\/\/de.holidayinsider.com\/beta-journal\/?p=1329"},"modified":"2015-11-30T15:38:06","modified_gmt":"2015-11-30T15:38:06","slug":"reiserecht-was-tun-bei-reisemaengeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/holidays.hrs.de\/journal\/urlaubstipps-tricks\/reiserecht-was-tun-bei-reisemaengeln\/","title":{"rendered":"Reiserecht: Was tun bei Reisem\u00e4ngeln?"},"content":{"rendered":"

Verdreckte Badezimmer, ungenie\u00dfbares Essen, verschmutzte Pools, laute Nachbarn: Urlaubszeit ist die sch\u00f6nste Zeit des Jahres, und trotzdem l\u00e4sst \u00c4rger nicht selten auf sich warten. Bei rund 30 Millionen Pauschalreisen, die j\u00e4hrlich hierzulande verkauft werden, ist auch die Zahl der unzufriedenen Reisenden entsprechend hoch. Tats\u00e4chlich sind Reisem\u00e4ngel der h\u00e4ufigste Streitpunkt nach der R\u00fcckkehr aus dem Urlaub. Um Schadensersatzanspr\u00fcche geltend machen zu k\u00f6nnen, gilt es, das g\u00fcltige Reiserecht zu ber\u00fccksichtigen.<\/strong><\/p>\n

Doch ganz von vorne: Blo\u00dfe Unannehmlichkeiten wie die Wartezeit bis zur Zimmerzuweisung im Hotel, landes\u00fcbliche Gegebenheiten wie Insekten in tropischen L\u00e4ndern oder ein \u201eallgemeines Lebensrisko\u201c stellen keinen Reisemangel dar. Auch die mangelhafte Versorgung mit Handt\u00fcchern, Strandverschmutzung oder Flugversp\u00e4tungen bis vier Stunden sind kein Grund f\u00fcr eine R\u00fcckzahlung oder Kostenminderung. Weichen die Reiseleistungen des Veranstalters jedoch von den Vereinbarungen im Reisevertrag laut Prospektbeschreibung und Reisebest\u00e4tigung ab, so ist laut Gesetz ein Reisemangel gegeben. Dazu z\u00e4hlen zum Beispiel besch\u00e4digtes Reisegep\u00e4ck, verschmutzte Bettw\u00e4sche, Hotelabwasser am Hotelstrand oder auch, wenn statt eines gebuchten Doppelzimmers nur zwei Einzelzimmer zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n

Vor Ort: Das darf bei der M\u00e4ngelanzeige nicht fehlen<\/strong><\/h2>\n

Ist dies der Fall, so ist noch am Urlaubsort der Gang zur Reiseleitung zwingend notwendig. Das deutsche Reiserecht besagt, dass ein Reisemangel zun\u00e4chst am Urlaubsort ger\u00fcgt und Abhilfe verlangt werden muss. Wird die Reiseleitung w\u00e4hrend der Reise nicht mit dem Mangel konfrontiert, sind sp\u00e4tere Anspr\u00fcche ausgeschlossen. Das M\u00e4ngelprotokoll muss von der Reiseleitung unterschrieben werden \u2013 es dient sp\u00e4ter als Beweis der rechtzeitigen Reklamation. In die M\u00e4ngelanzeige geh\u00f6ren neben den Kontaktdaten der Reisenden die vereinbarte Leistung gem\u00e4\u00df Reisevertrag, die Auflistung der M\u00e4ngel der tats\u00e4chlich am Urlaubsort angebotenen Leistung, eine Frist f\u00fcr die Beseitigung der M\u00e4ngel, eine Best\u00e4tigung, dass die Beweismittel vor Ort der Reiseleitung gezeigt wurden sowie nat\u00fcrlich die Unterschrift der Reisenden, der Reiseleitung und der Zeugen.<\/p>\n

Nach der R\u00fcckkehr: So beschwere ich mich beim Reiseveranstalter<\/strong><\/h2>\n

Sp\u00e4testens einen Monat nach R\u00fcckkehr aus dem Urlaub muss die schriftliche Beschwerde inklusive ausdr\u00fccklicher Forderung nach einer Reisepreisminderung und detaillierter M\u00e4ngelliste an den Reiseveranstalter gerichtet werden. Neben der rechtzeitigen Reklamation vor Ort muss der Reisende auch die Dauer, Art und Intensit\u00e4t des Reisemangels beweisen. Dazu k\u00f6nnen Fotos, Videos, schriftliche Zeugenaussagen inklusive der Zeugenadressen und das von der Reiseleitung unterzeichnete M\u00e4ngelprotokoll dienen. Die Reklamation sollte schriftlich und per Einschreiben mit R\u00fcckschein erfolgen, um im Zweifelsfall sp\u00e4ter auch beweisen zu k\u00f6nnen, dass der Reiseveranstalter die Reklamation erhalten hat. Da der Anspruch nach zwei Jahren verj\u00e4hrt, muss der Reisende nachhaken und notfalls Klage erheben, sollte keine Reaktion auf das Schreiben erfolgen. Ferner sollte im Schreiben klar formuliert werden, dass der Reisende eine R\u00fcckerstattung fordert. Diese Forderung muss nicht beziffert oder rechtlich begr\u00fcndet werden \u2013 eine Formulierung wie \u201ewir fordern eine angemessene R\u00fcckzahlung vom Reisepreis“ gen\u00fcgt.<\/p>\n

Diese Rechte hat der Reisende<\/strong><\/h2>\n

Liegt ein Reisemangel vor, so kann der Reisende nicht nur innerhalb einer angemessenen Frist vor Ort Abhilfe bei der Reiseleitung verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder das Problem ignoriert, darf der Reisende selbst f\u00fcr Abhilfe sorgen und vom Veranstalter den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Au\u00dferdem darf er verlangen, dass der Reisepreis f\u00fcr die Zeit, in der der Mangel bestand, herabgesetzt wird. Beeintr\u00e4chtigt der Mangel die Reise in erheblichem Ma\u00dfe, so kann der Reisende von der Reise zur\u00fccktreten und den Vertrag k\u00fcndigen. F\u00fcr eingetretene Sch\u00e4den kann der Reisende vom Veranstalter Schadensersatz verlangen \u2013 der Veranstalter ist immer dann in der Pflicht, wenn er den Mangel verschuldet hat.<\/p>\n

Entscheidende Frage: Die H\u00f6he der Reisepreisminderung<\/strong><\/h2>\n

Eine Pauschalantwort, wie viel der Reisende an Geld zur\u00fcckbekommt, gibt es nicht. Die H\u00f6he der Reisepreisminderung ist abh\u00e4ngig vom konkreten Einzelfall. Der ADAC beispielsweise liefert mit der Reisepreisminderungstabelle einen guten Anhaltspunkt f\u00fcr die Berechnung \u2013 und ob die Erlebnisse auf der letzten Reise \u00fcberhaupt als Reisemangel eingestuft werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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